{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2009-00040_2012-02-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2dec972cede9b620e290813c95410d8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2009.00040", "OGZ.2013.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 17.02.2012 OG.2009.00040 (OGZ.2013.74)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 17.02.2012 OG.2009.00040 (OGZ.2013.74)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 17.02.2012 OG.2009.00040 (OGZ.2013.74)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidungsnebenfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:31", "Checksum": "7a5173ef5354c50d0dfe48339862af22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 17.02.2012 OG.2009.00040 (OGZ.2013.74)\nRegeste:\nScheidungsnebenfolgen\n\n\nb) Bei dieser Sachlage ist über einen allfälligen nachehelichen Unterhaltsanspruch von A.______ im Sinne von Art. 125 ZGB nicht mehr zu befinden (Art. 76 Abs. 1 ZPO/GL). Dies führt in diesem Punkt im Ergebnis zur Gutheissung der Berufung, indem Dispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts ersatzlos aufzuheben ist. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n2.1.— Gemäss angefochtenem Scheidungsurteil hat B.______ an den Unterhalt seiner Tochter F.______ monatlich vorschüssig Fr. 1'150.‑ bzw. Fr. 1'200.‑ zu bezahlen bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, jeweils zuzüglich Kinderzulagen (Dispositiv Ziff. 4). B.______ beantragt in seiner Berufung, es sei dieser Unterhaltsbeitrag um Fr. 200.‑ zu reduzieren. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n2.2.— a) Bei der Bemessung der Alimente hat die Vorinstanz entsprechend ihrer langjährigen Praxis auf die sogenannte Prozentregel abgestellt; dieser Formel zufolge macht der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind 16 % des Nettoeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils aus (siehe dazu Amtsbericht des Regierungsrates und des Obergerichtes 1982/83, S. 273). |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) B.______ lässt durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, dass der Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf höchstens Fr. 1'000.- pro Monat festzulegen sei. Es verhalte sich nämlich so, dass er über die Alimentenzahlungen hinaus seiner Tochter regelmässig Sachgegenstände kaufe, so beispielsweise einmal ein Velo oder ein Snowboard. Abgesehen davon sei die „16 %-Regel“ für Kinderunterhaltsbeiträge rational überhaupt nicht begründbar. Mit einem Beitrag von Fr. 1'000.‑ für die Tochter verfüge die Mutter zusammen mit der Kinderzulage sowie ihrem Eigenverdienst pro Monat über ungefähr Fr. 5'500.‑. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nc) Demgegenüber verweist der Rechtsvertreter von A.______ auf die hierorts gefestigte Berechnung des Unterhaltsbeitrags für Kinder in Prozenten des Nettoeinkommens des Verpflichteten. Bei einem Kind betrage der Prozentanteil 16 %, weshalb auf der Basis des von der Vorinstanz ermittelten Monatseinkommens des Vaters von netto Fr. 7'580.‑ der monatliche Unterhaltsbeitrag für F.______ Fr. 1'200.‑ ausmache. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n2.3.— a) Im Scheidungsverfahren legt das Gericht den Beitrag fest, welcher an den Unterhalt eines Kindes von demjenigen Elternteil zu bezahlen ist, der nicht die elterliche Sorge innehat (Art. 133 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag hat den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) Bei der Konkretisierung des geschuldeten Unterhalts sind einerseits der Bedarf des Kindes und anderseits die Lebensstellung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Diese beiden Kriterien beeinflussen sich zum Teil gegenseitig; die Frage jedenfalls, was unter die Bedürfnisse des Kindes fällt, hängt wesentlich von der Lebenshaltung seiner Eltern ab (siehe dazu Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.131). Für die Unterhaltsberechnung sieht das schweizerische Zivilgesetzbuch keine verbindliche Methode vor. Im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland kennt die Schweiz keinen sogenannten Regelunterhalt, der je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten mit einem Mindestunterhaltsbeitrag einsetzt. Ausgangspunkt des geltenden Familienrechts in der Schweiz ist grundsätzlich der Individualbedarf im Einzelfall (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.135). |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nc) In der schweizerischen Gerichtspraxis finden sich unterschiedliche Berechnungsansätze. Ein Teil der Praxis richtet das Augenmerk vorab auf den Bedarf des Kindes und stellt hierbei zur Ermittlung der durchschnittlichen Lebenskosten auf Tabellen ab wie beispielsweise die „Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder“ des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (Zürcher Tabelle). In anderen Kantonen legen die Gerichte den Unterhaltsbeitrag als Prozentanteil vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten fest und knüpfen insofern primär an dessen Leistungsfähigkeit an (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.143 ff.). |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nd) Die Vorgehensweise an den Glarner Gerichten folgt der Quotenmethode; dabei kommen je nach Kinderzahl unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung. Bei einem Kind beläuft sich dessen Unterhaltsanteil auf 16 % des Nettoeinkommens des Pflichtigen (Amtsbericht des Regierungsrates und des Obergerichtes 1982/83, S. 273), was mit anderen Kantonen mit diesem Berechnungsmodell vergleichbar ist (regelmässig 15-17 %; siehe Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 02.20). Es steht jedoch ausser Frage, dass die Berechnung nach Prozentsätzen vor allem auf durchschnittliche Einkommen zugeschnitten ist; bei bescheidenen und ebenso bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf die Methode daher im Einzelfall einer entsprechenden Korrektur (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 02.21 und Rz. 06.146 f. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass bei dieser Berechnungsart ein allfälliges Erwerbseinkommen des obhutsberechtigten Elternteils unberücksichtigt bleibt; dies kann im Einzelfall dem Grundsatz der gleichmässigen Belastung beider Elternteile widersprechen (dazu Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.167). |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|"}