20-22), womit die Beanstandungen des A.______ nicht überzeugen. Dennoch hat A.______ zu Beginn der Hauptverhandlung zwei verschiedene Plädoyernotizen vorgetragen, die sich zum Teil überschneiden (vgl. act. 59 und 60), was zeigt, dass die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Thematik nicht praxistauglich ist. | |||||||||||| | Bei einer Zusammenlegung der Vorträge des A.______ (act. 59 und 60) hätte rund eine Stunde Vortragszeit eingespart werden können. Folgende Überschneidungen bzw. Doppelspurigkeiten sind offensichtlich;