Die Bestimmung handelt dementsprechend vom Novenrecht, und nicht vom Ablauf der Hauptverhandlung. Wenn ein zusätzlicher, vor die ersten Parteivorträge im Sinne von Art. 228 Abs. 1 ZPO geschobener Vortrag hätte geschaffen werden sollen, so wäre dieser systematisch in oder vor | |||||||||||| | Im Sinne dieser Ausführungen verstösst die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 EMRK). | |||||||||||| | Hinzu kommt, dass die Parteien vorliegend vorgängig über das prozessuale Vorgehen informiert wurden (vgl. act. 20-22), womit die Beanstandungen des A.______ nicht überzeugen.