Ausser wenn nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, werden die in den ersten Parteivorträgen vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel aus dem Recht gewiesen, auch wenn sie einige Minuten früher noch berücksichtigt worden wären (vgl. F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2021-N20, Rz. 4 ff.). | |||||||||||| | Zu berücksichtigen ist zudem, dass die ZPO bei keinem anderen Parteivortrag, in keinem in der ZPO geregelten Verfahren, eine Trennung zwischen dem "Vortrag über Tatsachen" und den übrigen Vorbringen verlangt.