Die ersten Parteivorträge sollen gemäss Art. 228 ZPO dazu dienen, die Parteianträge zu begründen, also im Wesentlichen Tatsachen und Beweisangebote vorzubringen. Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre ein solches Vorbringen in den ersten Parteivorträgen jedoch bereits verspätet. In Art. 228 ZPO werden zudem nur die ersten Parteivorträge erwähnt und Art. 229 Abs. 2 ZPO verweist letztlich auf Art. 228 ZPO. Die Folgen eines Irrtums sind ausserdem besonders schwerwiegend. Ausser wenn nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen von Art.