228 ZPO meine. In dieselbe Richtung deute das historische Auslegungselement. In einer Gesamtwürdigung sei mithin festzustellen, dass neue Tatsachen (wozu auch Bestreitungen zählten) und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO vor den ersten Parteivorträgen ins Verfahren eingebracht werden müssten (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2021 vom 6. September 2021, E. 2.3.3.6, m.H.). Diese neue bundesgerichtliche Rechtsprechung überzeugt jedoch nicht. Unabhängig davon, dass sie im Ergebnis zu einer unnötigen, prozessökonomisch sinnwidrigen Aufblähung des Verfahrens führt, lassen sich noch weitere Argumente dagegen aufführen. | |||||||||||| | Die ersten Parteivorträge sollen gemäss Art.