57 S. 2 f.). | |||||||||||| | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). | |||||||||||| | Während das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung erwogen hatte, mit der Wendung "zu Beginn der Hauptverhandlung" seien die ersten Parteivorträge gemeint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2015 vom 28. März 2017, E. 3.3, m.w.H.), hielt es in späteren Entscheiden fest, dass es sich dabei um den diesen Vorträgen vorausgehenden Zeitpunkt handle (vgl. hierzu etwa BGE 144 II 67, E. 2.1, m.w.