{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-15", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2020-00206_2022-08-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=2028&W10_KEY=267082&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f7f22da9a677a8e9291c32b201e8f17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZG.2020.00206", "ZG.2025.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 15.08.2022 ZG.2020.00206 (ZG.2025.25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2479", "Zeit UTC": "15.04.2026 01:49:11", "Checksum": "8a084c96df4e1df3e4d9a7c7a4c2cb7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 15.08.2022 ZG.2020.00206 (ZG.2025.25)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n|\n|\n||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nKantonsgericht |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nKammer I |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nEs wirken mit: Kantonsgerichtspräsident lic. iur. Andreas Hefti, Kantonsrichter Marcel Hähni, Kantonsrichterin Ursula Elmer, Kantonsrichter lic. iur. Andreas Kreis und Kantonsrichterin Nadja Künzli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Cornelia Keller. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nUrteil vom 15. August 2022 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVerfahren ZG.2020.00206 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nA.______ |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nvertreten durch MLaw Pascal Adrien Manhart, Rechtsanwalt |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nB.______ |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nvertreten durch lic. iur. Werner Marti, Rechtsanwalt |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nGegenstand |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nForderung aus Arbeitsvertrag |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nAuszug aus den Erwägungen: |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nI. Prozessuales |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3. Neue Tatsachen und Beweismittel im ersten Parteivortrag |\n||||||||||||\n|\nA.______ stört sich daran, dass es den Parteien an der mündlichen Hauptverhandlung vom 1. Februar 2022 gestattet wurde, den Tatsachenvortrag und den ersten Parteivortrag jeweils zusammenzulegen (vgl. act. 57 S. 2 f.). |\n||||||||||||\n|\nHat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). |\n||||||||||||\n|\nWährend das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung erwogen hatte, mit der Wendung \"zu Beginn der Hauptverhandlung\" seien die ersten Parteivorträge gemeint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2015 vom 28. März 2017, E. 3.3, m.w.H.), hielt es in späteren Entscheiden fest, dass es sich dabei um den diesen Vorträgen vorausgehenden Zeitpunkt handle (vgl. hierzu etwa BGE 144 II 67, E. 2.1, m.w.H.). In einem Entscheid vom 6. September 2021 hielt das Bundesgericht fest, das sprachlich-grammatikalische Element spreche dafür, dass \"zu Beginn der Hauptverhandlung\" einen Zeitpunkt vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO meine. In dieselbe Richtung deute das historische Auslegungselement. In einer Gesamtwürdigung sei mithin festzustellen, dass neue Tatsachen (wozu auch Bestreitungen zählten) und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO vor den ersten Parteivorträgen ins Verfahren eingebracht werden müssten (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2021 vom 6. September 2021, E. 2.3.3.6, m.H.). Diese neue bundesgerichtliche Rechtsprechung überzeugt jedoch nicht. Unabhängig davon, dass sie im Ergebnis zu einer unnötigen, prozessökonomisch sinnwidrigen Aufblähung des Verfahrens führt, lassen sich noch weitere Argumente dagegen aufführen. |\n||||||||||||\n|\nDie ersten Parteivorträge sollen gemäss Art. 228 ZPO dazu dienen, die Parteianträge zu begründen, also im Wesentlichen Tatsachen und Beweisangebote vorzubringen. Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre ein solches Vorbringen in den ersten Parteivorträgen jedoch bereits verspätet. In Art. 228 ZPO werden zudem nur die ersten Parteivorträge erwähnt und Art. 229 Abs. 2 ZPO verweist letztlich auf Art. 228 ZPO. Die Folgen eines Irrtums sind ausserdem besonders schwerwiegend. Ausser wenn nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, werden die in den ersten Parteivorträgen vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel aus dem Recht gewiesen, auch wenn sie einige Minuten früher noch berücksichtigt worden wären (vgl. F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2021-N20, Rz. 4 ff.). |\n||||||||||||\n|\nZu berücksichtigen ist zudem,\ndass die ZPO bei keinem anderen Parteivortrag, in keinem in der ZPO\ngeregelten Verfahren, eine Trennung zwischen dem \"Vortrag über\nTatsachen\" und den übrigen Vorbringen verlangt. Die Einführung einer\nsolchen Trennung bei nur einer Variante des ordentlichen Verfahrens, nämlich\nbei der direkten Vorladung zur Hauptverhandlung nach einfachem\nSchriftenwechsel, widerspricht damit der Systematik der ZPO. Darüber hinaus\nträgt Art. 229 ZPO den Titel \"Neue Tatsachen und Beweismittel\". Die\nBestimmung handelt dementsprechend vom Novenrecht, und nicht vom Ablauf der\nHauptverhandlung. Wenn ein zusätzlicher, vor die ersten Parteivorträge\nim Sinne von Art. 228 Abs. 1 ZPO geschobener Vortrag hätte geschaffen werden\nsollen, so wäre dieser systematisch in oder vor |\n||||||||||||\n|\nIm Sinne dieser Ausführungen verstösst die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 EMRK). |\n||||||||||||\n|\nHinzu kommt, dass die Parteien vorliegend vorgängig über das prozessuale Vorgehen informiert wurden (vgl. act. 20-22), womit die Beanstandungen des A.______ nicht überzeugen. Dennoch hat A.______ zu Beginn der Hauptverhandlung zwei verschiedene Plädoyernotizen vorgetragen, die sich zum Teil überschneiden (vgl. act. 59 und 60), was zeigt, dass die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Thematik nicht praxistauglich ist. |\n||||||||||||\n|\nBei einer Zusammenlegung der Vorträge des A.______ (act. 59 und 60) hätte rund eine Stunde Vortragszeit eingespart werden können. Folgende Überschneidungen bzw. Doppelspurigkeiten sind offensichtlich; sie sind beispielhaft nachfolgend aufgezählt: |\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|"}