Mit zur Verwirrung trägt bei, dass nicht durchwegs zwischen Fristenlauf und Fristberechnung unterschieden wird (vgl. dazu ZR 95 Nr. 39a Erw. 7). Ist die Einheit der Rechtsordnung nicht mehr vorhanden, so obliegt es nicht dem Kantonsgericht, diese wiederherzustellen. Damit sind Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 142 ZPO kombiniert anzuwenden, was auch die grammatikalische Auslegung gebietet. Die Klage ist damit rechtzeitig beim Kantonsgericht erhoben worden. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 5. Über die Prozesskosten ist im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 10'000.—. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | ____