63 Abs. 1 ZPO im Ergebnis ebenfalls für die kombinierte Methode ausgesprochen, indem es die Frist von einem Monat, bei einer Zustellung am 5. August 2011, am Freitag, 16. September 2011, enden liess, allerdings ohne nähere Begründung (BGE 138 III 610 Erw. 2.8). Denn es will bei Monatslängen von maximal 31 Tagen nicht auf Anhieb einleuchten, weshalb die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 311 ZPO am 14. September 2011 enden soll, die Monatsfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO dagegen am 16. September 2011, mithin zwei Tage später (BGE 138 III 610 Erw. 2.8). Mit zur Verwirrung trägt bei, dass nicht durchwegs zwischen Fristenlauf und Fristberechnung unterschieden wird (vgl. dazu ZR 95 Nr. 39a Erw. 7).