32 Abs. 1 OG wurde dagegen der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (BGE 122 V 60 Erw. 1.6). Unter dem neuen BGG sollte die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 OG hinfällig werden (BGE 132 II 153 Erw. 4.2), was in der Folge auch geschah; der Tag nach dem Ende des Fristenstillstandes ist unter dem BGG der erste zählende Tag der Frist (BSK BGG-Kathrin Amstutz/Peter Arnold, 2. Auflage, N. 19 zu Art. 44 BGG mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bei der Berechnung der Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO