Ein ähnliches Problem ergibt sich bei der Berechnung einer Frist, wenn die Zustellung in der Zeit des Fristenstillstandes erfolgt. Unter der Zürcher Zivilprozessordnung wurde der Tag nach den Gerichtsferien mitberechnet (ZR 95 Nr. 39, anders noch ZR 89 Nr. 77). Auf Bundesebene wird bei der Fristberechnung nach dem VwVG und dem ATSG der erste Tag nach dem Fristenstillstand bei der Fristberechnung mitgezählt (BGE 132 II 153 Erw. 4.4 und 131 V 305 Erw. 4.1), nach der jüngeren Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG wurde dagegen der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (BGE 122 V 60 Erw.