Nach der isolierten - und traditionellen - Berechnungsweise endet die Dreimonatsfrist bei einer Mitteilung der Klagebewilligung am 11. September 2013 drei Monate später am 11. Dezember 2013. Diese (bisher) dogmatisch korrekte Berechnung einer Dreimonatsfrist entspricht den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3) und steht im Einklang mit Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR. Ein ähnliches Problem ergibt sich bei der Berechnung einer Frist, wenn die Zustellung in der Zeit des Fristenstillstandes erfolgt.