Ein Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO liegt hier nicht vor. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 4. Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Die Klagebewilligung traf am 11. September 2013 beim Vertreter der Klägerin ein. Am 12. Dezember 2013 wurde die Klageschrift der Post übergegeben. Wie sich die Dreimonatsfrist berechnet, ergibt sich nicht eindeutig aus Art. 142 ZPO. Bei einer kombinierten Anwendung von Art. 142 Abs. 2 und Art. 142 Abs. 1 ZPO ist der 12. September 2013 der erste zählende Tag (Abs. 1) und die Frist läuft am Donnerstag, 12. Dezember 2013, ab (Abs. 2).