Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art. 66 ZPO). Juristische Personen sind nach Massgabe von Art. 53 ZGB rechtsfähig. Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besonderen Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen ihre Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt des Handelsregistereintrages (Art. 52 Abs. 1 ZGB, unter Vorbehalt von Abs. 2). In der Klagebewilligung vom 10. September 2013 ist das [...] als Beklagte aufgeführt, entsprechend dem Schlichtungsgesuch. [...] ist jedoch nicht mit dieser Firma im Handelsregister eingetragen.