| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2. Der Präsident fällt alle Vor-, Teil- und Zwischenentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird (Art. 31 Abs. 2 GOG). Für den Vorentscheid über die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung und die Zulässigkeit des Parteiwechsels ist damit der Kantonsgerichtspräsident zuständig. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3. Das Gericht tritt auf die Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Diese prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist die Parteifähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art.