Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 reichte die Klägerin die Klage-begründung und Beilagen ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 stellte die Be-klagte die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung und die Zulässigkeit des Partei-wechsels in Frage und ersuchte das Gericht, darüber zu entscheiden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 informierte der Kantonsgerichtspräsident die Parteien, dass vorab über die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung und über die Zulässigkeit des Parteiwechsels entschieden werde und eine weitere Stellungnahme nicht notwendig sei. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.