{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2013-01187_2015-01-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=436&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "c4136b765ceeda864754bc80469053f1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2013.01187", "ZG.2015.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.01.2015 ZG.2013.01187 (ZG.2015.12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:33", "Checksum": "a0a70d90f3d99a4924e11dd4c05a5920", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.01.2015 ZG.2013.01187 (ZG.2015.12)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\nBei einer kombinierten Anwendung von Art. 142 Abs. 2 und Art. 142 Abs. 1 ZPO ist der 12. September 2013 der erste zählende Tag (Abs. 1) und die Frist läuft am Donnerstag, 12. Dezember 2013, ab (Abs. 2). Damit steht effektiv ein Tag über die Dreimonatsfrist hinaus zur Verfügung (vgl. Philipp Weber, Monatsfristen nach ZPO: Dörfs es bitzeli meh sii?, in: Jusletter 19. März 2012, mit Hinweisen auf die Lehre). Nach der isolierten - und traditionellen - Berechnungsweise endet die Dreimonatsfrist bei einer Mitteilung der Klagebewilligung am 11. September 2013 drei Monate später am 11. Dezember 2013. Diese (bisher) dogmatisch korrekte Berechnung einer Dreimonatsfrist entspricht den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3) und steht im Einklang mit Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR. Ein ähnliches Problem ergibt sich bei der Berechnung einer Frist, wenn die Zustellung in der Zeit des Fristenstillstandes erfolgt. Unter der Zürcher Zivilprozessordnung wurde der Tag nach den Gerichtsferien mitberechnet (ZR 95 Nr. 39, anders noch ZR 89 Nr. 77). Auf Bundesebene wird bei der Fristberechnung nach dem VwVG und dem ATSG der erste Tag nach dem Fristenstillstand bei der Fristberechnung mitgezählt (BGE 132 II 153 Erw. 4.4 und 131 V 305 Erw. 4.1), nach der jüngeren Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG wurde dagegen der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (BGE 122 V 60 Erw. 1.6). Unter dem neuen BGG sollte die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 OG hinfällig werden (BGE 132 II 153 Erw. 4.2), was in der Folge auch geschah; der Tag nach dem Ende des Fristenstillstandes ist unter dem BGG der erste zählende Tag der Frist (BSK BGG-Kathrin Amstutz/Peter Arnold, 2. Auflage, N. 19 zu Art. 44 BGG mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bei der Berechnung der Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO im Ergebnis ebenfalls für die kombinierte Methode ausgesprochen, indem es die Frist von einem Monat, bei einer Zustellung am 5. August 2011, am Freitag, 16. September 2011, enden liess, allerdings ohne nähere Begründung (BGE 138 III 610 Erw. 2.8). Denn es will bei Monatslängen von maximal 31 Tagen nicht auf Anhieb einleuchten, weshalb die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 311 ZPO am 14. September 2011 enden soll, die Monatsfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO dagegen am 16. September 2011, mithin zwei Tage später (BGE 138 III 610 Erw. 2.8). Mit zur Verwirrung trägt bei, dass nicht durchwegs zwischen Fristenlauf und Fristberechnung unterschieden wird (vgl. dazu ZR 95 Nr. 39a Erw. 7). Ist die Einheit der Rechtsordnung nicht mehr vorhanden, so obliegt es nicht dem Kantonsgericht, diese wiederherzustellen. Damit sind Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 142 ZPO kombiniert anzuwenden, was auch die grammatikalische Auslegung gebietet. Die Klage ist damit rechtzeitig beim Kantonsgericht erhoben worden. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n5. Über die Prozesskosten ist im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 10'000.—. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nDer Präsident verfügt: |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}