{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2013-01187_2015-01-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=436&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "c4136b765ceeda864754bc80469053f1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2013.01187", "ZG.2015.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.01.2015 ZG.2013.01187 (ZG.2015.12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:33", "Checksum": "a0a70d90f3d99a4924e11dd4c05a5920", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 20.01.2015 ZG.2013.01187 (ZG.2015.12)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nKantonsgericht |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nPräsident |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nVerfügung vom 25. Februar 2014 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nVerfahren ZG.2013.01187 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nB.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nklagende Partei |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nvertreten\ndurch C.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nA.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nbeklagte Partei |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nvertreten\ndurch D.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nGegenstand |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nForderung aus Arbeitsvertrag |\n||||||||||||||||\n|\n(Entscheid über die Rechtzeitigkeit und den Parteiwechsel) |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nRechtsbegehren der klagenden Partei (gemäss Eingabe vom 12. Dezember 2013, sinngemäss): |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nAntrag der beklagten Partei (gemäss Schreiben vom 17. Januar 2014, sinngemäss): |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nAuf die Klage sei nicht einzutreten. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nDer Präsident zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1. Am 10. September 2013 stellte das Vermittleramt [...] der Klägerin die Klagebe-willigung aus. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 reichte die Klägerin die Klage-begründung und Beilagen ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 stellte die Be-klagte die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung und die Zulässigkeit des Partei-wechsels in Frage und ersuchte das Gericht, darüber zu entscheiden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 informierte der Kantonsgerichtspräsident die Parteien, dass vorab über die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung und über die Zulässigkeit des Parteiwechsels entschieden werde und eine weitere Stellungnahme nicht notwendig sei. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2. Der Präsident fällt alle Vor-, Teil- und Zwischenentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird (Art. 31 Abs. 2 GOG). Für den Vorentscheid über die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung und die Zulässigkeit des Parteiwechsels ist damit der Kantonsgerichtspräsident zuständig. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3. Das Gericht tritt auf die Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Diese prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist die Parteifähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art. 66 ZPO). Juristische Personen sind nach Massgabe von Art. 53 ZGB rechtsfähig. Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besonderen Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen ihre Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt des Handelsregistereintrages (Art. 52 Abs. 1 ZGB, unter Vorbehalt von Abs. 2).\nIn der Klagebewilligung vom 10. September 2013 ist das [...] als Beklagte aufgeführt, entsprechend dem Schlichtungsgesuch. [...] ist jedoch nicht mit dieser Firma im Handelsregister eingetragen. Das Vermittleramt [...] hätte nach den internen Weisungen der Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 GOG) überprüfen müssen, ob [...] parteifähig ist. Bei einer Überprüfung des Handelsregistereintrages hätte das Vermittleramt [...] festgestellt, dass nur die [...] im Handelsregister eingetragen ist, Aktiven und Passiven aber an die A.______ übertragen worden sind, was im Übrigen als gerichtsnotorisch gilt. Im Arbeitsvertrag vom 5. November 2002 ist das [...] bzw. das [...] als Arbeitgeberin aufgeführt. Nicht klarer war das Personalreglement, ebenso wenig wurde im Brief vom 25. September 2010 betreffend die Übernahme des Arbeitsverhältnisses die richtige Firmenbezeichnung gemäss Handelsregister verwendet. Deshalb trifft auch die Beklagte eine Mitschuld an der falschen Parteibezeichnung (vgl. Art. 954a OR). Das Kantonsgericht [...] handelt anstelle des Vermittleramtes von Amtes wegen und korrigiert gestützt auf Art. 52 und Art. 56 ZPO die Parteibezeichnung der beklagten Partei von [...] auf A.______. Die selbständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalt A.______ ist rechts- und parteifähig. Ein Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO liegt hier nicht vor. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4. Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Die Klagebewilligung traf am 11. September 2013 beim Vertreter der Klägerin ein. Am 12. Dezember 2013 wurde die Klageschrift der Post übergegeben. Wie sich die Dreimonatsfrist berechnet, ergibt sich nicht eindeutig aus Art. 142 ZPO."}