Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.—. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.—. Die Auslagen betragen CHF 210.—. 3. Die Gerichtskosten und Auslagen werden der klagenden Partei auferlegt und vom geleisteten Vorschuss und im Übrigen von der klagenden Partei bezogen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 320.— werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 10'000.— zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: […]