Mit dem Tod von E.______ sel. am 12. Mai 2010 ging somit die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], rechtsgültig und ohne Auflagen oder Bedingungen auf den Beklagten über, welchem es im Anschluss daran frei stand, die Liegenschaft weiter zu verkaufen und den Erlös für sich zu behalten. | | | Die vorliegende Klage ist somit abzuweisen. Bei diesem Ergebnis beschlagen alle vorstehend nicht erwähnten Behauptungen und Beweismittel unerhebliche Tatsachen. | | | IV. | | | | | | Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat dem Beklagten ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art.