540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB oder eine Nichtigkeit des Testamentes. | | | | | | 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von E.______ sel. am 1. April 2010 errichtete Testament gültig ist und damit zumindest die Regelung in Ziffer. 3.1. des Erbvertrages vom 16. März 2006 ersetzte. Im Ergebnis wurde damit der Beklagte gültig als Alleinerbe von E.______ sel. eingesetzt und die Vermächtnisse an den Beklagten und an die Klägerin gemäss Ehe- und Erbvertrag vom 16. März 2006 sind gültig widerrufen. Mit dem Tod von E.______