Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N. 15 f. zu Art. 469 ZGB). Drohung ist die Beeinflussung eines Entschlusses durch in Aussicht Stellen eines Übels für den Fall, dass die vom Drohenden gewünschte Willenserklärung nicht abgegeben wird. Der Wille des | | | Vorliegend erklärte die Zeugin J.______, noch zu Beginn seines Spitalaufenthalts im Frühling 2010 habe ihr E.______ sel. gesagt, er wolle das Haus an sie verkaufen. In der Folge habe er jedoch dieses Vorhaben geändert und erklärt, er könne doch nicht verkaufen, weil der Beklagte das Haus kaufen wolle und ihn deswegen unter Druck setze, was ihm aber nicht Recht sei, habe er das Haus doch ihr [J.______] versprochen.