unter Druck gesetzt und bedroht habe. | | | Nach Art. 469 Abs. 1 ZGB sind Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Drohung oder Zwang errichtet hat, ungültig. Dabei wird Drohung gleichgesetzt mit der Furchterregung und kann sich zum Zwang verdichten. Während der Erblasser einer Täuschung oft durch eigene Überprüfung der Umstände noch entgehen könnte, führen Drohung und Zwang namentlich bei älteren, geschwächten und von ihrem Umfeld abhängigen Personen zu einer stärkeren Einschränkung der freien Willensbildung (Breitschmid, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N. 15 f. zu Art.