zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Testaments am 1. April 2010 urteilsfähig und damit testierfähig gewesen war. E.______ sel. hatte dieses Testament von Anfang bis zu Ende eigenhändig geschrieben, mit Einschluss von Jahr, Monat, Tag und Ort der Errichtung, sowie mit seiner Unterschrift versehen, womit es auch den formellen Erfordernissen genügt (vgl. Art. 505 Abs. 1 ZGB). | | | | | | 8.2. Weiter macht die Klägerin geltend, das nach dem Versterben von F.______ sel. durch E.______ sel. errichtete Testament sei ungültig, da der Beklagte E.______ sel. unter Druck gesetzt und bedroht habe.