und E.______ sel. seien wie Grosseltern für sie und ihre Kinder gewesen. Man sei für einander da gewesen und habe sich gegenseitig ausgeholfen. Auch nachdem F.______ gestorben sei, hätten sie und ihr Mann zu E.______ sel. geschaut und ihm geholfen, sodass dieser noch weiter habe allein in seinem Haus wohnen können. Auch noch nach seinem Spitaleintritt im Frühling 2010 sei er noch „voll da“ und „geistig zwäg“ gewesen, auch als er zu Beginn auf der Intensivstation gelegen sei. | | | In Anbetracht dieser Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass E.______ sel. zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Testaments am 1. April 2010 urteilsfähig und damit testierfähig gewesen war.