Auch habe das Pflegepersonal in der Patientenakte von E.______ sel. allgemein keine Hinweise angebracht, dass bei ihm eine dementielle Entwicklung bestanden hätte, wobei anzumerken sei, dass das Pflegepersonal schon sehr sensibilisiert sei, demente Entwicklungen festzustellen. Weiter sei E.______ sel. zu diesem Zeitpunkt auch nicht unter Einfluss von bewusstseinseinschränkenden starken Medikamenten gestanden. | | | J.______, ehemalige Nachbarin der Eheleute [...] sel., erklärte anlässlich der Zeugenbefragung, gut mit den Letztgenannten befreundet gewesen zu sein. F.______ und E.______ sel. seien wie Grosseltern für sie und ihre Kinder gewesen.