467 ZGB urteilsfähig war. | | | Unter dem Testament, auf dem gleichen Schriftstück, bestätigten I.______ vom Sozialdienst des Kantonsspitals [...] und H.______, Ärztin damals an der medizinischen Klinik des Kantonsspitals [...], dass E.______ sel. zu jenem Zeitpunkt handlungs- und urteilsfähig gewesen sei und damit gemäss Art. 467 ZGB in der Lage, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. | | | Anlässlich der Zeugenbefragung vom 17. November 2015 bestätigte H.______ diese Aussage. Sie erklärte zudem, anhand eines Mini-Mental Tests am 29. März 2010 die Urteilsfähigkeit von E.______ sel. geprüft zu haben. Dabei habe E.______ sel.