Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete E.______ sel. jedoch am 1. April 2010 ein handschriftliches Testament, in welchem er den Beklagten als Alleinerben einsetzte und damit im Ergebnis die beiden vorgenannten, im Ehe- und Erbvertrag testamentarisch angeordneten Vermächtnisse widerrief. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob dieses Testament rechtsgültig entrichtet worden ist und damit zur Folge hatte, die Vermächtnisse des Ehe- und Erbvertrages aufzuheben. | | | | | | 8.1. Vorerst stellt sich die Frage, ob E.______ sel. am 1. April 2010, als er während eines letzten Spitalaufenthalt das handschriftliche Testament verfasste, gemäss Art. 467 ZGB urteilsfähig war.