und F.______ sel. in ihrem Ehe- und Erbvertrag vom 16. März 2006 unter Ziffer 3.1.2. lit. a testamentarisch angeordneten Vermächtnisse an den Beklagten und die Klägerin sind damit zulässig. | | | Nachdem der Beklagte als Bedachter des ersten Vermächtnisses innert 25 Jahren seit dem Erbgang die Liegenschaft verkauft und damit gegen die ihm auferlegte Auflage verstossen hat, ist die Bedingung des zweiten Vermächtnisses eingetreten. Der Beklagte wäre somit grundsätzlich verpflichtet, den erzielten Kaufpreis (abzüglich der Grundpfandschuld) in Erfüllung des zweiten Vermächtnisses der Klägerin herauszugeben. | | | | | | 8. Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete E.__