| | | Jedes Vermächtnis kann mit einer Bedingung versehen werden, sofern diese nicht unsittlich oder rechtswidrig ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Erfüllung der Bedingung kann von einer Handlung eines Dritten abhängen. Die Vermächtnisforderung entsteht damit erst mit Eintritt der Bedingung und ist ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Eine zeitliche Beschränkung für den Eintritt der Bedingung nennt das Gesetz nicht, wobei jedoch eine äusserste Grenze von 100 Jahren anzunehmen ist (Staehelin, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 4, 8 und 13 zu Art. 482 ZGB). | | | | | | 7.5. Die von E.______ und F.______ sel.