Die Auflage ist eine Verfügung von Todes wegen, die den Vermächtnisnehmer verpflichtet, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Gegenstand einer Auflage können alle rechtlich zulässigen Handlungen und Unterlassungen sein, namentlich, wie vorliegend, auch ein Veräusserungsverbot (vgl. Staehelin, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 14 f. zu Art. 482 ZGB). | | | | | | 7.4. Das zweite Vermächtnis ist (suspensiv) bedingt und dem ersten zeitlich nachgelagert. | | | Jedes Vermächtnis kann mit einer Bedingung versehen werden, sofern diese nicht unsittlich oder rechtswidrig ist, was vorliegend nicht der Fall ist.