Während im ersten Vermächtnis die Liegenschaft Erbschaftsobjekt bildet, ist es im zweiten, darauf folgenden Vermächtnis der Verkaufspreis, also Geld. Damit handelt es sich beim zweiten Vermächtnis nicht um ein Nachvermächtnis, sondern um ein weiteres, bedingtes, in seiner zeitlichen Wirkung nachgelagertes Vermächtnis (vgl. Tuor, Berner Kommentar Erbrecht, N. 27 f. Vorbemerkungen zur Nacherbeneinsetzung, Art. 488 – 493). | | | | | | 7.3. Das erste Vermächtnis wird unter einer Auflage ausgerichtet. | | | Die Auflage ist eine Verfügung von Todes wegen, die den Vermächtnisnehmer verpflichtet, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen.