490 ZGB (sei es für eine Nacherbschaft oder ein Nachvermächtnis) im Grundbuch vorgemerkt. | | | | | | 7.2. Vorliegend vermachten die Erblasser dem Beklagten die Liegenschaft mit der Auflage, dass der Kaufpreis an die Klägerin fallen soll, wenn der Beklagte die Liegenschaft die folgenden 25 Jahre veräussert. Ist dies der Fall, fällt der erzielte Verkaufspreis an die Klägerin. | | | Es bestehen damit zwei aufeinanderfolgende Einzelfolgen, wobei keine Identität des Gegenstands vorliegt. Während im ersten Vermächtnis die Liegenschaft Erbschaftsobjekt bildet, ist es im zweiten, darauf folgenden Vermächtnis der Verkaufspreis, also Geld.