Auch aus dem Umstand, dass die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], von der Erbeinsetzung ausgenommen worden ist, bedeutet gerade nicht, dass für die Liegenschaft eine bindende erbvertragliche Anordnung besteht. Hätten die Eheleute [...] wirklich verhindern wollen, dass der Beklagte die Liegenschaft versilbert und den Kaufpreis verprasst, so hätten sie die Liegenschaft direkt der Klägerin vermacht oder zumindest die Auslieferungspflicht gestützt auf Art. 490 ZGB (sei es für eine Nacherbschaft oder ein Nachvermächtnis) im Grundbuch vorgemerkt.