je als Einzelpersonen für sich die Rede ist: „so setzt … jeder Ehegatte bezüglich seines Nachlasses Folgendes fest: ….“. | | | Dagegen ist in den Kapiteln I. und II. des Ehe- und Erbvertrages stets von „wir“ die Rede, was die ehevertragliche Bindungswirkung impliziert, ebenso in Ziff. III.3.2., was die erbvertragliche Bindung betont. Die Überschrift "III. Erbvertragliche Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen" lässt beide Varianten offen. Auch aus dem Umstand, dass die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], von der Erbeinsetzung ausgenommen worden ist, bedeutet gerade nicht, dass für die Liegenschaft eine bindende erbvertragliche Anordnung besteht.