Die Einsetzung des Beklagten als Erbe im Ehe- und Erbvertrag erfolgte nachfolgend und separat. | | | | | | 7.1. Darauf, dass es sich bei der Zuweisung des Vermächtnisses an den Beklagten um eine testamentarische Anordnung ohne Bindungswirkung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung handelt, weist auch der Umstand hin, dass in Kapitel III. Ziffer 3 des Ehe- und Erbvertrages von „jedem Ehegatten“ und damit von E.______ sel. und von F.______ sel. je als Einzelpersonen für sich die Rede ist: „so setzt … jeder Ehegatte bezüglich seines Nachlasses Folgendes fest: ….“.