a des Ehe- und Erbvertrages aufgeführte Vermächtnis an den Beklagten gilt nämlich ohnehin als testamentarische Anordnung, welche im Nachhinein jederzeit widerrufen werden konnte. Der Ehe- und Erbvertrag wurde nämlich derart abgefasst, dass Fridolin und F.______ sel. ihre Liegenschaft ausdrücklich unter dem Titel „Vermächtnisse“ dem Beklagten vorab zuwenden wollten (Ziff. 3.1.). Betreffend diese Anordnung ist jedenfalls im Ehe- und Erbvertrag kein Bindungswille der Eheleute [...] sel. ersichtlich. Jeder Ehegatte war frei, für sich wieder eine andere Verfügung zu treffen. Die Einsetzung des Beklagten als Erbe im Ehe- und Erbvertrag erfolgte nachfolgend und separat.