Es ist damit davon auszugehen, dass eine tatsächliche Willensübereinstimmung bestand, wobei auch eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum selben Ergebnis führte, zumal die Eheleute [...] sel. kinderlos waren. | | | | | | 7. Aber auch wenn die Eheleute [...] sel. im Ehe- und Erbvertrag nicht vereinbart hätten, dass nach dem Vorversterben eines von ihnen die andere Vertragspartei anderweitig von Todes wegen soll verfügen können, änderte dies im Ergebnis nichts. Das in Ziffer 3.1.2. lit. a des Ehe- und Erbvertrages aufgeführte Vermächtnis an den Beklagten gilt nämlich ohnehin als testamentarische Anordnung, welche im Nachhinein jederzeit widerrufen werden konnte.