Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden. Gibt der Wortlaut der Vertragsklausel keinen genauen Aufschluss, ist auf Grund der Interessenlage der Vertragsparteien zu entscheiden, ob eine bestimmte im Erbvertrag enthaltene Klausel alle Vertragsschliessenden oder nur einen Teil von ihnen bindet oder gar einseitiger Natur ist (BGer 5A.161/2010 Erw. 4.). | | | | | | 6.2. Den Erbvertrag unterschrieben und gegenseitig verpflichtet haben sich vorliegend alleine Fridolin und F.______ sel., nicht aber auch der Beklagte. Dieser ist nicht Partei des Vertrages.