BGer 5A.161/2010 Erw. 3.3). | | | Die Frage, ob eine bestimmte im Erbvertrag enthaltene Klausel alle Vertragsschliessenden oder nur einen Teil von ihnen bindet oder gar einseitiger Natur im Sinne einer testamentarischen Anordnung ist, beantwortet die Auslegung des Erbvertrages. Dabei gelten die Regeln der Vertragsauslegung auch für Erbverträge. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien.