Dabei werden zwei an und für sich selbständige (gesetzlich geregelte) Vertragstypen so miteinander gekoppelt, dass der Bestand und die Gültigkeit des einen Voraussetzung des andern ist. Die Abgrenzung von Ehe- und Erbvertrag liegt darin, dass der eine die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt, der andere die Verteilung jener Mittel, die als Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung in den Nachlass des Verstorbenen fallen und danach erbrechtlich zu verteilen sind, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wird (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 17 zu Vor Art. 494-497 und Bornhauser, Der Ehe- und Erbvertrag, Diss., Zürich 2012, S. 269).