| | | | | | Insbesondere ist unter den Parteien strittig die Passage „…unter dem Vorbehalt anderweitiger nachträglicher Verfügung von Todes wegen…“ und ob aufgrund dieser Wendung der überlebende Ehegatte E.______ sel. nach dem Tod seiner Ehefrau befugt war, ein neues Testament zu errichten, in welchem er den Beklagten für den ganzen Nachlass als Alleinerben einsetzte. | | | | | | 5. Nach Art. 494 Abs. 1 ZGB kann sich der Erblasser durch Erbvertrag einem anderen gegenüber verpflichten, einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. Es besteht auch die Möglichkeit eines kombinierten Ehe- und Erbvertrages, welcher als zusammengesetzter Vertrag zu qualifizieren ist.