_, Sozialdienst, und Frau K.______, Assistenzärztin, beide vom Kantonsspital [...], eigenhändig sein Testament errichtet habe, sei dieser urteils- und verfügungsfähig gewesen, was diese bestätigt hätten. In diesem Testament habe E.______ von seinem Recht Gebrauch gemacht und keine Vermächtnisse ausgerichtet, sondern ihm, dem Beklagten, als Alleinerben den gesamten Nachlass zugewandt. | | | | | | 4. Die Parteien sind sich einig, dass der Ehe- und Erbvertrag zwischen den Eheleuten [...] sel. gültig zustande gekommen war. Strittig hingegen ist, wie einzelne Bestimmungen des Vertrages zu verstehen sind.