Jedenfalls stehe im Ehe- und Erbvertrag ausdrücklich „unter dem Vorbehalt anderweitiger nachträglicher Verfügungen von Todes wegen“, was auch für das ihm ausgerichtete Vermächtnis gelte. Die Eheleute [...] sel. hätten diesen Wortlaut bewusst gewählt, damit der zweitversterbende Ehegatte die Möglichkeit gehabt habe, von den Verfügungen des Ehe- und Erbvertrages abzuweichen und über den Nachlass selbständig und anders zu verfügen. | | | Als E.______ sel. am 1. April 2010 in Anwesenheit von I.______, Sozialdienst, und Frau K.