mit seiner späteren letztwilligen Verfügung vom 1. April 2010 gar nicht habe einseitig aufheben können. Damit sei die 25-jährige Verkaufssperre gültig. Weil der Beklagte dagegen verstossen habe, sei er zu verpflichten, den erzielten Kaufpreis der Klägerin zu erstatten. | | | | | | 3. Der Beklagte entgegnet, die Eheleute [...] sel., die ihn wie ihren Sohn behandelt hätten, hätten ihm zu Lebzeiten mehrmals mitgeteilt, dass er den ganzen Nachlass erben solle. Jedenfalls stehe im Ehe- und Erbvertrag ausdrücklich „unter dem Vorbehalt anderweitiger nachträglicher Verfügungen von Todes wegen“, was auch für das ihm ausgerichtete Vermächtnis gelte.