__ nicht veräussern zu können. | | | Dennoch habe der Beklagte die Liegenschaft am 26. September 2011 verkauft, zum Preis von CHF 395'000.—. Davon abzuziehen seien CHF 25'000.—, welche an die [...] zu zahlen gewesen seien zur Ablösung des Namenschuldbriefs, womit vorliegend von einem Nettoerlös von CHF 370'000.— auszugehen sei. | | | In rechtlicher Hinsicht sei Ziffer III. 3.1 des Ehe- und Erbvertrages vom 16. März 2006, in der der Beklagte als Vermächtnisnehmer für die Liegenschaft eingesetzt sei, nämlich eine bindende erbvertragliche Klausel, welche E.______ sel. mit seiner späteren letztwilligen Verfügung vom 1. April 2010 gar nicht habe einseitig aufheben können.