verlangt und mit Heimsuchung gedroht, sollten die Überweisungen nicht umgehend erfolgen. Bei den Besuchen des Beklagten bei E.______ sel. sei es immer nur ums Geld gegangen. | | | Bei der amtlichen Eröffnung des Ehe- und Erbvertrages vom 16. März 2006 und der letztwilligen Verfügung vom 1. April 2010 sei der Beklagte darauf aufmerksam gemacht worden, dass er an die Auflage gebunden sei, die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], für die folgenden 25 Jahre nach dem Tod von E.______ nicht veräussern zu können.