einen Ehe- und Erbvertrag ab. Darin legten sie für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des Todes des Zweitversterbenden fest, dass der Beklagte als Vermächtnis die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], erhalten solle mit der Auflage, dass er diese innert 25 Jahren nicht veräussere. Sollte er die Liegenschaft innert 25 Jahren seit dem Eigentumsantritt dennoch veräussern, so solle der gesamte Kaufpreis (abzüglich allfälliger Grundpfandschulden) der Klägerin als Vermächtnis zufallen. Zu Lasten des Nachlasses sollten CHF 1'000.— an die Alpinigruppe [...] ([...]) ausgerichtet werden. Weiter setzten sie den Beklagten als Alleinerben für den übrigen Nachlass ein.