86 Abs. 1 IPRG sind für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am letzten Wohnort des Erblassers und wäre damit vorliegend das Kantonsgericht Glarus örtlich und sachlich zuständig. | | | Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte im Frühling 2013 seinen Wohnsitz von [...] nach [...], verlegt hat. Das ursprünglich zuständige Gericht bleibt nämlich auch dann zuständig, wenn sich im Laufe des Verfahrens Umstände ergeben, welche eine andere Zuständigkeit vorschreiben würden (Schnyder/Grolimund, in: Basler Kommentar IPR, | | | | | | | | | III. | | | | | | 1. Am 16. März 2006 schlossen die Eheleute E.______ und F.______ sel. einen Ehe- und Erbvertrag